Das DDG hat das TMG abgelöst
Am 13. Mai 2024 trat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft. Es setzt die EU-Verordnung über digitale Dienste (DSA, EU 2022/2065) in nationales Recht um und ersetzt weite Teile des Telemediengesetzes (TMG). Für die Impressumspflicht ist die Rechtslage weitgehend unverändert — § 5 DDG entspricht inhaltlich dem früheren § 5 TMG.
Wer braucht ein Impressum?
Jeder Anbieter, der geschäftsmäßige Telemedien betreibt, also jede Website oder App mit kommerziellem Charakter. Dazu gehören:
- Gewerbliche Websites und Onlineshops
- Unternehmenssoftware (SaaS, Apps)
- Blogs mit Affiliate-Links oder Werbeeinnahmen
- Vereinswebsites bei wirtschaftlicher Tätigkeit
- B2B-Portale und Kundeninformationssysteme
Ausnahmen: Rein private Websites ohne Gewerbebezug sind befreit. Sozialen Netzwerken (als Nutzer, nicht als Betreiber) entfällt die Pflicht auf persönlichen Profilen.
Pflichtangaben im Impressum
Einzelkaufleute / Freiberufler
- Vor- und Nachname
- Anschrift (kein Postfach)
- Schnell erreichbares Kommunikationsmittel (E-Mail + entweder Telefon oder Kontaktformular mit kurzer Reaktionszeit)
- Ggf. Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
Alle oben genannten Angaben, zusätzlich:
- Rechtsform
- Vertretungsberechtigte(r) Geschäftsführer
- Handelsregisternummer und Registergericht
- Stammkapital (bei GmbH, wenn nicht voll eingezahlt: eingezahlter Betrag)
- USt-Identifikationsnummer oder Steuernummer
Weitere Sonderfälle
- Freie Berufe (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater): Kammer, Berufsbezeichnung, zuständige Aufsichtsbehörde
- Presseerzeugnisse: Verantwortlicher Redakteur im Sinne des Presserechts
- Fondsvermittler, Versicherungsvermittler: Erlaubnisnummer nach GewO
Was seit dem DDG neu ist
Das DDG hat einige Klarstellungen gebracht:
- Plattformanbieter (Hosting, Marktplätze) müssen zusätzliche Transparenzpflichten erfüllen (Art. 24-26 DSA)
- Sehr große Plattformen (über 45 Mio. EU-Nutzer) unterliegen erweiterten Audits und Risikobewertungen
- Die Durchsetzungsbehörde ist nun die Bundesnetzagentur statt der Landesmedienanstalten für bestimmte Bereiche
Für KMU und SaaS-Anbieter ohne Marktplatzbetrieb ändert sich praktisch nichts gegenüber dem alten TMG.
Telefonnummer: Pflicht oder nicht?
Nach dem EuGH-Urteil C-649/17 (2019) ist eine Telefonnummer im Impressum nicht zwingend erforderlich, wenn ein anderes schnelles Kommunikationsmittel angeboten wird. Das OLG München hat 2022 präzisiert: Ein Kontaktformular reicht, wenn der Anbieter innerhalb von 30 Minuten antwortet.
In der Praxis empfiehlt sich dennoch die Angabe einer Telefonnummer — allein um Abmahnrisiken zu minimieren.
Versteckte Impressen: Abmahnfalle
Das Impressum muss von jeder Seite der Website "leicht auffindbar" sein (§ 5 Abs. 1 DDG). Das bedeutet:
- Maximal zwei Klicks vom Startpunkt
- Der Link muss als "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung" bezeichnet sein
- Es darf nicht in Dropdown-Menüs oder Footer-Klappelementen versteckt sein, die nicht sofort sichtbar sind
Rechtliche Konsequenzen bei Fehlern
Schwere Impressumsmängel (fehlende Pflichtangaben, kein Impressum vorhanden) sind wettbewerbsrechtlich abmahnbar nach §§ 3a, 8 UWG i.V.m. § 5 DDG. Das Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen (§ 8c UWG) schränkt Abmahnungen bei geringfügigen formalen Fehlern ein — aber nur, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht.
Bußgelder bis zu 50.000 Euro sind nach § 24 DDG möglich (ehemals § 16 TMG).
Weiterführende Ressourcen
- § 5 DDG — Anbieterkennzeichnung
- Abmahngefahr reduzieren — praktische Checkliste
- Datenschutzerklärung DSGVO-konform — als Ergänzung zum Impressum