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BaFin ZAG §2 Limited Network Exemption — Was es bedeutet

Wer ein Credit-System oder eine In-App-Währung betreibt, ist schnell unbeabsichtigt Zahlungsdienstleister im Sinne des ZAG. Die Limited Network Exemption (LNE) nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG bietet einen legalen Ausweg — mit klaren Grenzen.

Von Senorit
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Zahlungsaufsicht und In-App-Währungen

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) setzt die EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (2015/2366) in deutsches Recht um. Es reguliert, wer Zahlungsdienste erbringen darf — und wer dafür eine BaFin-Lizenz benötigt.

In-App-Währungen und Credit-Systeme werden von der BaFin intensiver beobachtet, seit sie in der Spieleindustrie und bei SaaS-Plattformen verbreitet wurden. Das Risiko: Wer Credits anbietet, die außerhalb der eigenen Plattform nutzbar sind oder in echtes Geld umgetauscht werden können, betreibt unbeabsichtigt E-Geld-Emission — und braucht eine Banklizenz.

Die Limited Network Exemption (LNE)

§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG schafft eine Ausnahme für Zahlungsinstrumente, die:

a) Nur in den Geschäftsräumen des Emittenten oder im begrenzten Netzwerk einlösbar sind, und b) Nur für eine begrenzte Anzahl von Waren und Dienstleistungen verwendet werden können

Das klingt nach einem breiten Ausnahmetatbestand, ist es aber nicht. Die BaFin legt ihn eng aus.

Die drei konkreten Schwellenwerte

Für die LNE-Qualifikation gelten kumulative Grenzen:

KriteriumGrenze
Guthaben pro Nutzermax. €250
Monatliche Transaktionen pro Nutzermax. €250
Plattformweiter Jahresumsatz über das Systemmax. €1.000.000

Alle drei müssen gleichzeitig eingehalten werden. Verletzung auch nur einer Grenze hebt die Ausnahme auf.

Was "begrenztes Netzwerk" bedeutet

Die BaFin definiert "begrenzt" restriktiv. Nicht qualifiziert:

  • Credits, die bei mehreren unabhängigen Unternehmen einlösbar sind (auch wenn alle zur gleichen "Gruppe" gehören)
  • Credits mit Umtauschoption in Drittanbieter-Dienste
  • Systeme, bei denen Peer-to-Peer-Transfers möglich sind

Qualifiziert:

  • Credits ausschließlich für eigene Dienste des Emittenten
  • Innerhalb eines klar abgegrenzten SaaS-Ökosystems ohne externe Einlösemöglichkeit

Die BaFin-Anzeigepflicht

Auch innerhalb der LNE gibt es ab Überschreitung der €1M-Jahresschwelle eine Anzeigepflicht bei der BaFin (§ 2 Abs. 3 ZAG). Das ist keine Lizenzpflicht, aber die BaFin überprüft dann, ob die LNE-Bedingungen weiterhin erfüllt sind.

Die Anzeige muss enthalten:

  • Beschreibung des Zahlungssystems
  • Angaben zu den Schwellenwerten
  • Nachweis der LNE-Qualifikation

Es gibt kein offizielles Formular — die BaFin nimmt formlose Schreiben entgegen.

Wie MicroSenorit die LNE einhält

Das Credits-Wallet in MicroSenorit ist technisch so abgesichert, dass LNE-Grenzen nicht überschritten werden können:

  • Kauflimit: Sobald das Guthaben €200 überschreitet, werden weitere Käufe gesperrt (Sicherheitspuffer von €50)
  • Transaktionslimit: Monatliche Credits-Käufe werden pro Nutzer protokolliert und ab €200 gesperrt
  • Keine Peer-Transfers: Credits können nicht zwischen Nutzern übertragen werden
  • Keine Ausrückzahlungen: Credits können nicht in Geld zurückgewandelt werden
  • Nur interne Verwendung: Credits sind ausschließlich für MicroSenorit-Dienste einlösbar

Ab €500.000 plattformweitem Jahresumsatz wird die BaFin-Anzeige vorbereitet.

Praxistipp: Vertragsgestaltung

Ergänzen Sie Ihre AGB um eine klare Klausel zur LNE-Konformität:

"Die von [Unternehmen] ausgegebenen Credits sind ausschließlich für die Nutzung von Diensten auf der [Plattform]-Plattform des Anbieters bestimmt und können nicht an Dritte übertragen oder in gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht werden. Das maximale Guthaben pro Nutzerkonto beträgt €250."

Diese Klausel dokumentiert die LNE-Bedingungen und schützt im Streitfall.

Was passiert bei Lizenzverletzung?

Wer ohne BaFin-Erlaubnis Zahlungsdienste erbringt, begeht nach § 63 ZAG eine Straftat — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die BaFin kann außerdem die Einstellung des Betriebs anordnen und alle Zahlungsflüsse sperren.

Die Folgen sind existenzbedrohend. Klären Sie die LNE-Qualifikation Ihres Systems frühzeitig — notfalls mit einem auf Finanzaufsichtsrecht spezialisierten Anwalt.

Weiterführende Ressourcen

Häufige Fragen

Was sind die konkreten Schwellenwerte der LNE?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG: maximales Guthaben pro Nutzer €250, maximale monatliche Transaktionen pro Nutzer €250, maximaler Gesamtumsatz der Plattform €1 Million pro Jahr. Diese Werte gelten kumulativ. Wer eine Schwelle überschreitet, verliert die Ausnahme.
Was passiert, wenn ich die €1M-Plattform-Schwelle überschreite?
Ab €1 Million Jahrestransaktionsvolumen ist eine Anzeige bei der BaFin gemäß § 2 Abs. 3 ZAG erforderlich. Die BaFin prüft dann, ob weiterhin die LNE-Bedingungen erfüllt sind. Ein Überschreiten der Nutzerschwellen (€250) würde dagegen unmittelbar zur Lizenzpflicht führen.
Schließt die LNE aus, dass Nutzer Credits zurückfordern können?
Nein, ein Rückgaberecht können Sie in Ihren AGB vorsehen. Allerdings darf das Rückgaberecht nicht derart ausgestaltet sein, dass Credits faktisch als Zahlungsmittel außerhalb Ihrer Plattform funktionieren. Eine auf Kulanz beschränkte Einzelfallerstattung ist unkritisch.

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